§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) - Kantonales Versicherungsgericht
§ 6 EGKVG · Kantonales Versicherungsgericht
1. Das Kantonsgericht beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87 KVG) oder mit Versicherten oder mit Dritten (Art. 58 Abs. 1 ATSG), welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung betreffen. Es beurteilt ferner Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde betreffend die Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern durch den Kanton und betreffend die Bewilligung zur Inanspruchnahme eines nicht auf der kantonalen Spitalliste aufgeführten Spitals aus medizinischen Gründen (Art. 41 Abs. 3 KVG) gemäss § 6c des Spitalgesetzes vom 11. September 2006.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, wobei die Anforderungen von Artikel 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) gewährleistet sein müssen.