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865 EGKVG CH-LU

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) - Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen

Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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§ 5 EGKVG · Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen

1. Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern führt eine Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

2. ...

3. Die Stelle

a. nimmt die Meldungen der Versicherer über den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entgegen, die zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben (Art. 64a Abs. 3 KVG),

b. bezahlt die Forderungen nach Massgabe des Bundesrechts, sofern die vom Regierungsrat bezeichnete Revisionsstelle die Richtigkeit der Daten bestätigt hat (Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG),

c. nimmt die Zahlungen der Versicherer entgegen, die diese von versicherten Personen erhalten haben (Art. 64a Abs. 5 KVG).

4. Die Differenz der bezahlten Forderungen gemäss Absatz 3b und der eingegangenen Beträge gemäss Absatz 3c sowie die Verwaltungskosten der Stelle werden je zur Hälfte vom Kanton und von den Gemeinden getragen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

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