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865 EGKVG CH-LU

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) - Aufgaben des Regierungsrates

Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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§ 3 EGKVG · Aufgaben des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat ist zuständig für alle Aufgaben, die das KVG und die sich darauf stützenden Erlasse der Kantonsregierung oder dem Kanton zuweisen. Weist das Bundesrecht eine Aufgabe dem Kanton zu, bleibt die Zuständigkeit anderer Vollzugsorgane aufgrund besonderer Bestimmungen vorbehalten.

2. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für

a. die Erarbeitung einer bedarfsgerechten Spital- und Pflegeheimversorgung (Art. 39 Abs. 1d und 3 KVG),

b. die Erstellung einer Spital- und Pflegeheimliste (Art. 39 Abs. 1e und 3 KVG),

c. die Bezeichnung einer Meldestelle für Leistungserbringer, die es ablehnen, Leistungen nach dem KVG zu erbringen (Art. 44 Abs. 2 KVG),

d. die Sicherstellung der medizinischen Versorgung im Fall des Ausstandes von Leistungserbringern (Art. 45 KVG),

e. die Genehmigung von Tarifverträgen zwischen Leistungserbringern oder deren Verbänden und Versicherern oder deren Verbänden (Art. 46 Abs. 4 KVG),

f. die Festsetzung von Tarifen bei Fehlen eines Tarifvertrages zwischen Leistungserbringern oder deren Verbänden und Versicherern oder deren Verbänden (Art. 47 Abs. 1 und 2 KVG),

g. die Verlängerung eines bestehenden Tarifvertrages zwischen Leistungserbringern oder deren Verbänden und Versicherern oder deren Verbänden (Art. 47 Abs. 3 KVG),

h. die Festsetzung eines Rahmentarifs (Art. 48 Abs. 1-3 KVG),

i. * die Anordnung von Betriebsvergleichen zwischen Spitälern bzw. Pflegeheimen in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat (Art. 49 Abs. 8 und 50 KVG),

j. * die jährliche Festsetzung des kantonalen Anteils an der Abgeltung der stationären Leistungen der Spitäler und Geburtshäuser (Art. 49a Abs. 2 KVG),

k. * die Anordnung ausserordentlicher Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (Art. 54, 55 und 55a KVG),

l. * die Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörde für die Erteilung von Kostengutsprachen für die Beanspruchung eines nicht auf der kantonalen Spitalliste aufgeführten Spitals oder Geburtshauses aus medizinischen Gründen (Art. 41 Abs. 3 KVG),

m. * die Bezeichnung der Revisionsstelle, die im Zusammenhang mit ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen tätig wird (Art. 64a Abs. 3 KVG)

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