Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
865 EGKVG CH-LU

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) - Geltungsbereich

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 EGKVG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz regelt den Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Rechtspflege bei Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung und den Zusatzversicherungen.

2. Für die Kontrolle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinn von Artikel 6 KVG und für die Prämienverbilligung im Sinn der Artikel 65 f. KVG gilt das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995.

3. Für die Finanzierung der stationären Leistungen der Spitäler und Geburtshäuser gilt das Spitalgesetz vom 11. September 2006.

4. Für die Finanzierung der Pflegeleistungen im Sinn von Artikel 25a KVG gilt das Betreuungs- und Pflegegesetz vom 13. September 2010.

5. Die Voraussetzungen für die Gleichstellung der Ärzte und Ärztinnen mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke mit den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen (Art. 37 Abs. 3 KVG) sind im Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005 geregelt.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) - Geltungsbereich § 2 EGKVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →