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§ 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Rechtsmittel

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§ 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Rechtsmittel

1. Die Entscheide des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

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