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864 CH-LU

§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Kontrollkosten

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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Kontrollkosten

1. Die mit Kontrollaufgaben betrauten Organe melden dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit die Höhe der entstandenen Kontrollkosten sowie bei Verstössen die erhobenen Gebühren.

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