Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
864 CH-LU

§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Delegation von Kontrolltätigkeiten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Delegation von Kontrolltätigkeiten

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit kann Kontrolltätigkeiten an Dritte delegieren.

2. Es regelt den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeiten und die Höhe der Entschädigung in einer Leistungsvereinbarung.

← § 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Kontrollorgan § 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →