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CH-LU
§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Delegation von Kontrolltätigkeiten
§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Delegation von Kontrolltätigkeiten
1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit kann Kontrolltätigkeiten an Dritte delegieren.
2. Es regelt den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeiten und die Höhe der Entschädigung in einer Leistungsvereinbarung.