864
CH-LU
§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Kontrollorgan
§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Kontrollorgan
1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums ist das Kontrollorgan nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005.
2. Es erfüllt die Aufgaben, die dem Kanton vom Bundesrecht zugewiesen sind. Es kann für die Aufgabenerfüllung aussenstehende Fachleute beiziehen.