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Kontrollorgan

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums ist das Kontrollorgan nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005.

2. Es erfüllt die Aufgaben, die dem Kanton vom Bundesrecht zugewiesen sind. Es kann für die Aufgabenerfüllung aussenstehende Fachleute beiziehen.

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit kann Kontrolltätigkeiten an Dritte delegieren.

2. Es regelt den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeiten und die Höhe der Entschädigung in einer Leistungsvereinbarung.

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit verfügt Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen gemäss Artikel 13 Absatz 1 BGSA.

1. Die mit Kontrollaufgaben betrauten Organe melden dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit die Höhe der entstandenen Kontrollkosten sowie bei Verstössen die erhobenen Gebühren.

1. Die Entscheide des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

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