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863 CH-LU

§ 3 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Finanzdepartement

Zuständigkeit
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§ 3 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Finanzdepartement

1. Bei der Behandlung von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (§ 2 Absatz 1b) und vor der Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (§ 2 Absatz 1c) ist das Finanzdepartement anzuhören.

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