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CH-LU
§ 3 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Finanzdepartement
Zuständigkeit
§ 3 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Finanzdepartement
1. Bei der Behandlung von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (§ 2 Absatz 1b) und vor der Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (§ 2 Absatz 1c) ist das Finanzdepartement anzuhören.