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863 CH-LU

§ 2 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_67233_2_1_c)

Zuständigkeit
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§ 2 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_67233_2_1_c)

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt folgende im Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben wahr

a. Entgegennahme von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes),

b. Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen bei Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes),

c. Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern zuhanden des Bundesamtes für Konjunkturfragen (Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes).

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt Antrag an den Regierungsrat in den Angelegenheiten, die gemäss § 1 in dessen Zuständigkeit fallen.

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