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861 CH-LU

§ 9a Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Übergangsbestimmung der Änderung vom 9. März 2009

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 9a Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Übergangsbestimmung der Änderung vom 9. März 2009

1. Arbeitsbeschaffungsreserven nach diesem Gesetz können dem Bundesgesetz entsprechend bis zum 30. Juni 2008 gebildet werden.

2. Der Regierungsrat regelt die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven analog zum Bundesrecht.

3. Er wird ermächtigt, nach deren Auflösung dieses Gesetz aufzuheben.

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