Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861 CH-LU

§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Verhältnis zum bisherigen Recht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Verhältnis zum bisherigen Recht

1. Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes durch, muss es vorab die Reserven nach dem Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai 1952 verwenden.

2. Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai 1952 auf, sobald alle nach jenem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwendet sind.

← § 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Grundsatz § 9a Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →