861
CH-LU
§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Verhältnis zum bisherigen Recht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Verhältnis zum bisherigen Recht
1. Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes durch, muss es vorab die Reserven nach dem Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai 1952 verwenden.
2. Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai 1952 auf, sobald alle nach jenem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwendet sind.