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861 CH-LU

§ 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Vollzug

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes.

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