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§ 6 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Verfahren

Steuerliche Behandlung
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§ 6 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Verfahren

1. Die Festsetzung der Steuervergünstigung und das Verfahren zur nachträglichen Besteuerung der Arbeitsbeschaffungsreserven richten sich nach dem Steuergesetz.

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