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CH-LU
§ 5 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Nachträgliche Besteuerung
Steuerliche Behandlung
§ 5 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Nachträgliche Besteuerung
1. Der Staat Luzern und die Gemeinden besteuern die Arbeitsbeschaffungsreserven, wenn das Unternehmen
a. den Nachweis der ordnungsgemässen Verwendung nicht erbringt,
b. die Betriebstätigkeit einstellt,
c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven unterliegen einer getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn berechneten Jahressteuer zum Höchstsatz gemäss § 57 Absätze 1-3 beziehungsweise zum Steuersatz gemäss § 81 des Steuergesetzes. Die §§ 42 und 62 des Steuergesetzes werden nicht angewendet.
3. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.