Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861 CH-LU

§ 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Steuervergünstigungen

Steuerliche Behandlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Steuervergünstigungen

1. Die jährlichen Einlagen nach § 3 gelten bei der Veranlagung der vom Staat Luzern und von den Gemeinden erhobenen direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Kosten.

2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.

← § 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Grundsatz § 5 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →