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§ 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Steuervergünstigungen
Steuerliche Behandlung
§ 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Steuervergünstigungen
1. Die jährlichen Einlagen nach § 3 gelten bei der Veranlagung der vom Staat Luzern und von den Gemeinden erhobenen direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Kosten.
2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.