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§ 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Jährliche Einlage und Höchstbestand

Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
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§ 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Jährliche Einlage und Höchstbestand

1. Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nach Artikel 3 des Bundesgesetzes. Erreicht dieser Anteil nicht 10 000 Franken, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinn der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung des Höchstbestandes nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgesetzes.

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