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CH-LU
§ 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Berechtigte Unternehmen
Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
§ 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Berechtigte Unternehmen
1. Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern berechtigt.