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861 CH-LU

§ 10 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 10 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

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