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CH-LU
§ 10 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 10 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.