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861 CH-LU

§ 1 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Grundsatz
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§ 1 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

1. Der Staat Luzern und die Gemeinden gewähren den Unternehmern, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetz) durch jährliche Einlagen Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, Steuervergünstigungen.

2. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes sinngemäss.

Grundsatz § 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven →

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