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CH-LU
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - Höhe und Erhebung
Gebühren und Kaution
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih · Höhe und Erhebung
1. Die Erhebung der Gebühren und die Höhe der Kaution zu Lasten der Verleihbetriebe richten sich nach der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz, GV-AVG) vom 16. Januar 1991.