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860 CH-LU

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - Vertretung des Kantons

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung
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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih · Vertretung des Kantons

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit vertritt den Kanton bei den Bundesämtern.

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