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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - Vertretung des Kantons
Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih · Vertretung des Kantons
1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit vertritt den Kanton bei den Bundesämtern.