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860 CH-LU

§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - Kaution

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung
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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih · Kaution

1. Die Kaution für die Bewilligung zum Personalverleih ist vom Gesuchsteller bei der Luzerner Kantonalbank, Luzern, auf ein Depot zu hinterlegen.

2. Die Luzerner Kantonalbank darf die Kaution nur mit Zustimmung des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit herausgeben.

3. Die Zustimmung für die Herausgabe der Kaution wird vom Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit erteilt, sofern keine Einsprachen erhoben werden und die Voraussetzungen des Artikels 38 AVV erfüllt sind.

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