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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - Bewilligungsurkunden
Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih · Bewilligungsurkunden
1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit stellt für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih zusätzlich zu den Bewilligungen je eine Urkunde aus, welche die Angaben gemäss dem Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991 enthält.