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Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen zur privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihtätigkeit.

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit stellt für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih zusätzlich zu den Bewilligungen je eine Urkunde aus, welche die Angaben gemäss dem Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991 enthält.

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Die Kaution für die Bewilligung zum Personalverleih ist vom Gesuchsteller bei der Luzerner Kantonalbank, Luzern, auf ein Depot zu hinterlegen.

2. Die Luzerner Kantonalbank darf die Kaution nur mit Zustimmung des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit herausgeben.

3. Die Zustimmung für die Herausgabe der Kaution wird vom Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit erteilt, sofern keine Einsprachen erhoben werden und die Voraussetzungen des Artikels 38 AVV erfüllt sind.

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit vertritt den Kanton bei den Bundesämtern.

Gebühren und Kaution

1. Die Erhebung der Gebühren und die Höhe der Kaution zu Lasten der Verleihbetriebe richten sich nach der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz, GV-AVG) vom 16. Januar 1991.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 21. Juli 1952 zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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