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857a CH-LU

§ 6 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission - Berichterstattung

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§ 6 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission · Berichterstattung

1. Die Kommission verfasst einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Regierungsrates, der Sozialpartner und der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft.

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