857a
CH-LU
§ 6 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission - Berichterstattung
§ 6 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission · Berichterstattung
1. Die Kommission verfasst einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Regierungsrates, der Sozialpartner und der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft.