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CH-LU
§ 5 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission - Protokolle
§ 5 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission · Protokolle
1. Die mit der Kontrolle in den Betrieben betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. Sie lassen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen und stellen es dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums zu.