857a
CH-LU
§ 4 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission - Veröffentlichung von allgemeinen Grundsätzen und Kriterien
§ 4 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission · Veröffentlichung von allgemeinen Grundsätzen und Kriterien
1. Die Kommission veröffentlicht die von ihr angewendeten allgemeinen Grundsätze und Kriterien bei der Beurteilung
a. der Orts-, Berufs- und Branchenüblichkeit von Mindestlöhnen und Arbeitszeiten,
b. der Frage, was unter einer wiederholten und missbräuchlichen Lohnunterbietung zu verstehen ist.