Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
857a CH-LU

§ 3 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission - Ausstandsgründe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission · Ausstandsgründe

1. Für die Mitglieder der Kommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

← § 2 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission Einberufung der Kommission § 4 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →