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CH-LU
§ 2 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission - Beschlussfassung
§ 2 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission · Beschlussfassung
1. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter mindestens zwei Arbeitnehmer-, zwei Arbeitgeber- und zwei Kantonsvertreterinnen oder -vertreter, anwesend sind. Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.