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857a CH-LU

§ 2 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission - Beschlussfassung

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§ 2 Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission · Beschlussfassung

1. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter mindestens zwei Arbeitnehmer-, zwei Arbeitgeber- und zwei Kantonsvertreterinnen oder -vertreter, anwesend sind. Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

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