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§ 9 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Meldung von Verstössen

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§ 9 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Meldung von Verstössen

1. Die Kontrollorgane gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Entsendegesetzes und Artikel 6 AVEG melden jeden Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit.

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