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§ 8 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Besonderes Kontrollorgan

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§ 8 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Besonderes Kontrollorgan

1. Zuständige Behörde zur Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans im Sinn von Artikel 6 AVEG ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit.

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