§ 7 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Meldestelle für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 7 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Meldestelle für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Meldestelle für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Entsendegesetzes ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit. Es bestätigt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitsgeber auf Verlangen den Eingang der Meldung.
2. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit prüft, ob die betreffenden Arbeitskräfte und ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Voraussetzungen für die vorgesehene Entsendung erfüllen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, informiert es die betreffende ausländische Arbeitgeberin oder den betreffenden ausländischen Arbeitgeber.
3. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit informiert die mit der Durchsetzung des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organe über die eingegangenen Meldungen und das Prüfungsergebnis, sofern die Tätigkeitsbereiche der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dessen Geltungsbereich fallen.