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§ 6 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Entschädigungen
§ 6 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Entschädigungen
1. Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission und die von ihr beigezogenen Personen haben Anspruch auf Vergütungen gemäss Anhang 3 zur Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.