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§ 5 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Amtsgeheimnis

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§ 5 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Amtsgeheimnis

1. Die nach dieser Verordnung mit Kontrollaufgaben betrauten Organe unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.

2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach der Erfüllung der Aufgabe oder der Kommissionstätigkeit bestehen.

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