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§ 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Recht auf Auskunft und Einsichtnahme

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§ 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Recht auf Auskunft und Einsichtnahme

1. Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die nach dieser Verordnung mit Kontrollaufgaben betrauten Organe das Recht auf Auskunft und auf Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung von Untersuchungen gemäss Artikel 360b OR und Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG) notwendig sind. Im Streitfall entscheidet das Gesundheits- und Sozialdepartement.

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