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§ 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Kontrolle gemäss Artikel 7 Absatz 1d Entsendegesetz

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§ 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Kontrolle gemäss Artikel 7 Absatz 1d Entsendegesetz

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ist für die Kontrolle gemäss Artikel 7 Absatz 1d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz) zuständig.

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