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§ 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Geschäftsstelle

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§ 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Geschäftsstelle

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit führt die Geschäftsstelle der tripartiten Arbeitsmarktkommission. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Beschaffung und Bereitstellung der Unterlagen und Informationen, welche die tripartite Arbeitsmarktkommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht,

b. Vorbereitung der Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission, der Arbeitsgruppen und des Ausschusses sowie Protokollführung in deren Sitzungen.

2. Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission können die Geschäftsstelle bei der Beschaffung von Unterlagen und Informationen in die Betriebe begleiten.

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