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§ 11 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Finanzierung der paritätischen Kommissionen
§ 11 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Finanzierung der paritätischen Kommissionen
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt nach Anhörung der Vertragsparteien eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages die Höhe und die Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, welche den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug des Bundesgesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug eines Gesamtarbeitsvertrages entstehen und gemäss Artikel 9 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 21. Mai 2003 durch den Kanton zu entschädigen sind.
2. Entschädigt werden nur Massnahmen, die in Absprache mit dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ergriffen wurden.