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§ 10 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Sanktionen

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§ 10 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Sanktionen

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit verfügt Sanktionen gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Entsendegesetzes.

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