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855 RLG CH-LU

§ 9 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Ausnahmebewilligungen der Gemeinden

Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen
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§ 9 RLG · Ausnahmebewilligungen der Gemeinden

1. Die Gemeinde kann Schützenfeste und Schiesswettkämpfe mit regionaler Bedeutung sowie traditionelle Schiessanlässe von 12 bis 20 Uhr gestatten.

2. Ausnahmsweise kann die Gemeinde Schiessveranstaltungen statt von 8 bis 12 Uhr gemäss § 6 Absatz 1g von 12 bis 18 Uhr während 4 Stunden gestatten.

3. Die Gemeinde kann speziell auf den Tourismus ausgerichteten Verkaufsgeschäften, wie Geschäften, die Uhren, Bijouterie, Broderie, Bücher, Souvenirs oder Sportartikel anbieten, in Zeiten erheblichen Fremdenverkehrs gestatten, von 8 bis 20 Uhr offenzuhalten.

4. Die Gemeinde kann gestatten, die Verkaufsgeschäfte an zwei Sonntagen im Jahr offenzuhalten, wobei ein Sonntag auf den Monat Dezember fallen muss.

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