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RLG
CH-LU
§ 9 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Ausnahmebewilligungen der Gemeinden
Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen
§ 9 RLG · Ausnahmebewilligungen der Gemeinden
1. Die Gemeinde kann Schützenfeste und Schiesswettkämpfe mit regionaler Bedeutung sowie traditionelle Schiessanlässe von 12 bis 20 Uhr gestatten.
2. Ausnahmsweise kann die Gemeinde Schiessveranstaltungen statt von 8 bis 12 Uhr gemäss § 6 Absatz 1g von 12 bis 18 Uhr während 4 Stunden gestatten.
3. Die Gemeinde kann speziell auf den Tourismus ausgerichteten Verkaufsgeschäften, wie Geschäften, die Uhren, Bijouterie, Broderie, Bücher, Souvenirs oder Sportartikel anbieten, in Zeiten erheblichen Fremdenverkehrs gestatten, von 8 bis 20 Uhr offenzuhalten.
4. Die Gemeinde kann gestatten, die Verkaufsgeschäfte an zwei Sonntagen im Jahr offenzuhalten, wobei ein Sonntag auf den Monat Dezember fallen muss.