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RLG
CH-LU
§ 8 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Ausnahmebewilligungen der kantonalen Behörde
Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen
§ 8 RLG · Ausnahmebewilligungen der kantonalen Behörde
1. Die Luzerner Polizei kann ausnahmsweise bewilligen
a. Verkaufsgeschäfte offenzuhalten und Kundinnen und Kunden zu bedienen in Gemeinden mit ausgedehnten Berggebieten,
b. Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen durchzuführen, wobei je nach Veranstaltung jede Verkaufstätigkeit, der Verkauf mit direkter Warenabgabe und selbst die Bestellungsaufnahme untersagt werden können.
2. Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit kann vorübergehende oder dauernde Arbeit an öffentlichen Ruhetagen bewilligen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht.
3. Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich, wenn eine Bewilligung nach dem Arbeitsgesetz oder von einer Bundesbehörde vorliegt.