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855 RLG CH-LU

§ 6 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten

Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen
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§ 6 RLG · Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten

1. Erlaubt sind

a. dringende Arbeiten in öffentlichen Verwaltungen, Landwirtschaft und Gärtnereien,

b. Arbeiten im Gesundheits- und im Begräbniswesen,

c. dringende Fahrzeugreparaturen,

d. notwendige Arbeiten in Betrieben, deren Natur eine durchgehende Tätigkeit erfordert,

e.* ...

f. die Durchführung des Feldschiessens,

g. Schiessveranstaltungen, namentlich zur Erfüllung des obligatorischen Schiessens, von 8 bis 12 Uhr, sofern der Gottesdienst nicht gestört wird; vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2,

h. Nothilfe-Arbeiten.

i.* ...

2. ...

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