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RLG
CH-LU
§ 6 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen
§ 6 RLG · Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
1. Erlaubt sind
a. dringende Arbeiten in öffentlichen Verwaltungen, Landwirtschaft und Gärtnereien,
b. Arbeiten im Gesundheits- und im Begräbniswesen,
c. dringende Fahrzeugreparaturen,
d. notwendige Arbeiten in Betrieben, deren Natur eine durchgehende Tätigkeit erfordert,
e.* ...
f. die Durchführung des Feldschiessens,
g. Schiessveranstaltungen, namentlich zur Erfüllung des obligatorischen Schiessens, von 8 bis 12 Uhr, sofern der Gottesdienst nicht gestört wird; vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2,
h. Nothilfe-Arbeiten.
i.* ...
2. ...