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RLG
CH-LU
§ 5 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Verbotene Tätigkeiten
Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen
§ 5 RLG · Verbotene Tätigkeiten
1. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst zu stören, insbesondere
a. jede Betätigung, die Lärm oder Störung im Übermass verursacht,
b. die Arbeit in industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie in öffentlichen Verwaltungen,
c. * das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden, mit Ausnahme an Mariä Empfängnis von 8 bis 18.30 Uhr,
d. * die Durchführung von öffentlichen Verkäufen jeder Art, namentlich im Wanderhandel oder an Versteigerungen,
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