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RLG
CH-LU
§ 4a Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Zuständigkeit in den Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
§ 4a RLG · Zuständigkeit in den Gemeinden
1. Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde für den Vollzug dieses Gesetzes der Gemeinderat.