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855 RLG CH-LU

§ 4a Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Zuständigkeit in den Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4a RLG · Zuständigkeit in den Gemeinden

1. Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde für den Vollzug dieses Gesetzes der Gemeinderat.

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