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RLG
CH-LU
§ 4 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Kioske
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 RLG · Kioske
1. Kioske sind schalterartige Kleinverkaufsstellen, in denen lediglich das Kiosksortiment angeboten wird. Darunter fallen namentlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten und Raucherartikel.