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855 RLG CH-LU

§ 4 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Kioske

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 RLG · Kioske

1. Kioske sind schalterartige Kleinverkaufsstellen, in denen lediglich das Kiosksortiment angeboten wird. Darunter fallen namentlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten und Raucherartikel.

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