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RLG
CH-LU
§ 3 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Verkaufsgeschäfte
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 RLG · Verkaufsgeschäfte
1. Verkaufsgeschäfte sind vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten.