855
RLG
CH-LU
§ 19 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Vollzug
Schlussbestimmungen
§ 19 RLG · Vollzug
1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit es keine anderslautenden Vorschriften enthält, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.