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855 RLG CH-LU

§ 19 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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§ 19 RLG · Vollzug

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit es keine anderslautenden Vorschriften enthält, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.

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