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855 RLG CH-LU

§ 18 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Strafbarkeit von Organen und Gesellschaftern

Strafbestimmungen
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§ 18 RLG · Strafbarkeit von Organen und Gesellschaftern

1. Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen, sind die handelnden Organe oder Gesellschafter strafbar.

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