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RLG
CH-LU
§ 18 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Strafbarkeit von Organen und Gesellschaftern
Strafbestimmungen
§ 18 RLG · Strafbarkeit von Organen und Gesellschaftern
1. Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen, sind die handelnden Organe oder Gesellschafter strafbar.